Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
Die erweiterten AGB (publiziert per 24.07.2026) ersetzten per sofort die alten AGB. Mit den neuen AGB sind ebenfalls alle relevanten Punkte im Zusammenhang mit akkreditierten Inspektionen abgedeckt.
erweiterte AGB
Diese AGB regeln Abschluss, Inhalt und Abwicklung von Verträgen über Dienstleistungen der entric AG (nachfolgend «entric») gegenüber Unternehmen (B2B) und Privatpersonen (B2C). Abweichende Bedingungen des Kunden gelten nur, wenn entric diese ausdrücklich und schriftlich akzeptiert. Zwingende gesetzliche Bestimmungen (insbesondere Konsumentenschutz) gehen diesen AGB vor.
1. Begriffe und Definitionen
Der Begriff «Kunde» bezeichnet die natürliche oder juristische Person, welche die Dienstleistung bestellt. «Konsument» ist ein Kunde, der überwiegend zu privaten Zwecken handelt (B2C). «Unternehmer» ist ein Kunde, der bei Vertragsabschluss in Ausübung einer gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit handelt (B2B). «Auftrag» ist die von entric bestätigte Bestellung. «Inspektion»/«Kontrolle» meint die von entric erbrachte Prüf-, Inspektions- oder Kontrollleistung inkl. der erstellten Dokumente (z.B. Messprotokoll, Sicherheitsnachweis, Inspektions-/Kontrollberichten).
2. Geltungsbereich und Rangfolge
Diese AGB gelten für sämtliche Dienstleistungen von entric, insbesondere für akkreditierte Inspektionsdienstleistungen gemäss SN EN ISO/IEC 17020, soweit nicht schriftlich etwas Abweichendes vereinbart wurde. Bei Widersprüchen gilt folgende Rangfolge: (1) individualvertragliche Vereinbarung/Auftragsbestätigung, (2) diese AGB, (3) allfällige technische Unterlagen/Leistungsbeschriebe. Ergänzend gilt schweizerisches Recht, insbesondere das Obligationenrecht (OR).
3. Leistungen, Normenbezug, Beizug Dritter
Umfang und Inhalt der Leistung ergeben sich aus der Auftragsbestätigung sowie dem veröffentlichten Geltungsbereich von entric. Für akkreditierte Inspektionen gelten die Anforderungen der SN EN ISO/IEC 17020 sowie die Vorgaben der Schweizerischen Akkreditierungsstelle (SAS). Die Akkreditierung bezieht sich ausschliesslich auf die im SIS-Verzeichnis der SAS publizierten Inspektionsdienstleistungen. entric erbringt Dienstleistungen nach dem Stand der Technik und nach den anwendbaren Normen/Regelwerken, schuldet jedoch – soweit gesetzlich zulässig – keinen bestimmten wirtschaftlichen oder behördlichen Erfolg. entric ist berechtigt, zur Vertragserfüllung qualifizierte Mitarbeitende sowie geeignete Dritte/Hilfspersonen beizuziehen; für akkreditierte Tätigkeiten bleibt die Einhaltung der Akkreditierungsanforderungen vorbehalten.
4. Preise, Spesen, Zahlungsbedingungen, Zahlungsverzug
Alle Preise verstehen sich – sofern nicht anders vereinbart – in CHF, exklusive Mehrwertsteuer. Reise-/Anfahrtskosten, Spesen sowie zusätzlicher Aufwand (z.B. Wartezeiten, Unterbrüche, zusätzliche Dokumentation, Zusatztermine) werden gemäss Offerte/Auftragsbestätigung oder nach Aufwand verrechnet. entric kann angemessene Akontozahlungen/Teilrechnungen verlangen. Rechnungen sind innert 30 Tagen netto ab Rechnungsdatum zahlbar, sofern nicht anders vereinbart. Ab dem 91. Tag nach Fälligkeit schuldet der Kunde einen Verzugszins von 5 % p.a., berechnet ab Fälligkeit (sofern gesetzlich zulässig), sowie Ersatz der notwendigen Inkasso-/Betreibungskosten. Ab der 2. Mahnung kann eine Mahngebühr von CHF 20.– erhoben werden. Der Kunde ist zur Verrechnung oder Zurückbehaltung nur berechtigt, soweit seine Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.
4.1 Leistungsstopp
Ist der Kunde mit fälligen Zahlungen in Verzug, ist entric nach vorgängiger Mahnung berechtigt, weitere Leistungen bis zur vollständigen Zahlung zurückzuhalten. Weitergehende Rechte (insbesondere Rücktritt/Kündigung und Schadenersatz) bleiben vorbehalten.
4.2 Fixpreise/Online-Preisangaben; Mehrleistungen
Sofern entric für bestimmte Leistungen Fixpreise (z.B. Online-Preis) anbietet, gelten diese nur für den in der Leistungsbeschreibung definierten Standardumfang und unter den dort genannten Voraussetzungen (z.B. Anzahl Anlagen/Verteilungen, Zugänglichkeit, Terminfenster, Region). Leistungen ausserhalb des Standardumfangs (z.B. zusätzliche Objekte, fehlende Unterlagen, Unterbrüche/Wartezeiten, Zusatzberichte, Zusatztermine) gelten als Mehrleistungen und werden nach Aufwand oder gemäss separat kommunizierten Pauschalen verrechnet. entric informiert den Kunden vor Ausführung von Mehrleistungen, soweit dies praktisch möglich ist. Offensichtliche Preis- oder Eingabefehler bei Online-Preisangaben berechtigen entric, den Vertrag anzufechten, bzw. den Preis entsprechend zu korrigieren; in diesem Fall kann der Kunde kostenfrei vom Vertrag zurücktreten.
4.3 Zahlungsarten und Vorauszahlungen
entric kann je nach Auftrag und Kunde folgende Zahlungsarten anbieten: Rechnung, Vorauszahlung, Teilzahlung/Akonto, Zahlung per Karte oder über Online-Zahlungsdienstleister. entric ist berechtigt, vor Ausführung der Leistung eine angemessene Vorauszahlung zu verlangen, insbesondere bei Online-/Telefonbestellungen, Fixpreisen, Erstkunden oder erhöhtem Ausfallrisiko. Sofern eine Online-Zahlung angeboten wird, gilt die Zahlung als erfolgt, sobald entric oder der Zahlungsdienstleister die Transaktion bestätigt. Allfällige Gebühren von Zahlungsdienstleistern trägt der Kunde, soweit diese bei der Zahlungsart transparent ausgewiesen werden. Bei Rücktritt gemäss Ziff. 4.2 (offensichtlicher Preisfehler) oder wenn entric einen Auftrag vor Leistungsbeginn aus Gründen annulliert, die der Kunde nicht zu vertreten hat, werden bereits geleistete Zahlungen zurückerstattet; schon angefallene, nachweisbare Aufwände dürfen in Abzug gebracht werden, soweit gesetzlich zulässig.
5. Vertragsschluss, Änderungen
Offerten sind – sofern nicht anders angegeben – 60 Tage gültig. Ein Vertrag kommt zustande, sobald (i) der Kunde eine Offerte annimmt oder eine Bestellung auslöst und (ii) entric den Auftrag schriftlich (inkl. E-Mail) bestätigt oder mit der Ausführung beginnt. Änderungen/Erweiterungen des Auftrags (z.B. zusätzlicher Prüfumfang, zusätzliche Standorte, Zusatzberichte) bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch entric und können Mehrkosten sowie Terminverschiebungen verursachen.
5.1 Rücktritt/Kündigung
Bis zum Beginn der Leistungserbringung kann der Kunde den Auftrag schriftlich annullieren; es gelten die Annullationsfolgen gemäss Ziff. 6. entric kann einen Auftrag aus wichtigem Grund jederzeit kündigen (z.B. Sicherheitsrisiken, Verstoss gegen Mitwirkungspflichten, Zahlungsverzug). In diesen Fällen sind die bis zur Kündigung erbrachten Leistungen und Aufwände geschuldet.
5.2 Vertragsabschluss bei Online-/Telefonbestellungen
Bei Bestellungen über Online-Kanäle, per E-Mail oder telefonisch gibt der Kunde mit seiner Bestellung ein verbindliches Angebot ab. Der Vertrag kommt mit schriftlicher Bestätigung (inkl. E-Mail) durch entric oder mit Beginn der Leistungserbringung zustande. entric darf zur Vertragsabwicklung elektronische Kommunikationsmittel verwenden. Terminbestätigungen, Auftragsbestätigungen und sonstige Mitteilungen per E-Mail gelten als zugegangen, sobald sie im E-Mail-Postfach des Kunden abrufbar sind (bei offensichtlichen Zustellfehlern bleibt der Gegenbeweis vorbehalten).
5.3 Hinweise für Konsumenten (B2C) bei Fernabsatz; Storno vor Termin
In der Schweiz besteht für Dienstleistungsverträge grundsätzlich kein allgemeines gesetzliches Widerrufsrecht. entric räumt Konsumenten jedoch die Möglichkeit ein, einen vereinbarten Termin gemäss Ziff. 6 zu verschieben oder zu annullieren. Erfolgt die Annullation nach Ziff. 6, kann die dort vorgesehene Umtriebsentschädigung sowie nachweisbarer Mehraufwand auch bei Konsumenten verrechnet werden. Wünscht der Konsument, dass entric innerhalb von 14 Tagen ab Bestellung oder kurzfristig vor Ablauf der Annullationsfrist tätig wird, erklärt er sich mit der vorzeitigen Leistungserbringung einverstanden.
5.4 Wiederkehrende Verträge (Dauerschuldverhältnisse): Laufzeit, Verlängerung, Kündigung, Preis-/Leistungsänderungen
Bei wiederkehrenden Leistungen (z.B. periodische Kontrollen) kann der Vertrag als Dauerschuldverhältnis abgeschlossen werden. Sofern in der Auftragsbestätigung nichts Abweichendes geregelt ist, gilt eine Mindestlaufzeit von 12 Monaten ab Vertragsbeginn; der Vertrag verlängert sich jeweils um weitere 12 Monate, wenn er nicht von einer Partei mit einer Frist von 30 Tagen auf das Ende der jeweiligen Laufzeit schriftlich (inkl. E-Mail) gekündigt wird. Das Recht zur ausserordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt vorbehalten (z.B. Zahlungsverzug, wiederholte Verletzung von Mitwirkungspflichten, Sicherheitsrisiken, dauerhafte Unmöglichkeit). entric darf bei Dauerschuldverhältnissen den Leistungsumfang (z.B. aufgrund Normen-/Gesetzesänderungen oder Vorgaben der Akkreditierung) und die Preise angemessen anpassen; entric informiert den Kunden mindestens 30 Tage vor Inkrafttreten. Widerspricht der Kunde der Anpassung innerhalb von 30 Tagen ab Mitteilung, kann entric das Dauerschuldverhältnis auf das Inkrafttreten der Änderung kündigen.
5.5 Fixtermine und Terminfenster bei Dauerschuldverhältnissen
Sofern bei wiederkehrenden Verträgen fixe Termine (z.B. «jährlich im April») oder Terminfenster vereinbart werden, dienen diese – sofern nicht ausdrücklich als verbindlicher Fixtermin („Fixgeschäft“) bezeichnet – der Planung. entric ist berechtigt, Termine aus sachlichen Gründen (z.B. Krankheit, Kapazitätsengpässe, Witterung, höhere Gewalt, nicht erfüllte Mitwirkungspflichten) in angemessenem Umfang zu verschieben; entric informiert den Kunden so früh wie möglich und bietet einen Ersatztermin an. Der Kunde stellt sicher, dass er für Terminabsprachen erreichbar ist und Terminbestätigungen zeitnah bestätigt. Bei No-Show/kein Zutritt gelten die Regelungen gemäss Ziff. 6. Weitergehende Ansprüche wegen Terminverschiebungen (insbesondere Ersatz von Folgeschäden) sind, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen.
6. Termine, Annullation, No-Show/kein Zutritt, höhere Gewalt
Termine werden telefonisch, per E-Mail oder über ein Online-Tool vereinbart und sind verbindlich. Die Annullationsregelung dieser Ziff. 6 gilt für Unternehmer (B2B) und Konsumenten (B2C) gleichermassen (vgl. zusätzlich Ziff. 5.3 bei kurzfristiger Leistungserbringung). Als Werktage gelten Montag bis Freitag (ausgenommen gesetzliche Feiertage am Sitz von entric). Eine kostenfreie Absage/Verschiebung ist bis spätestens 2 Werktage vor dem vereinbarten Termin möglich.
No-Show/kein Zutritt: Trifft der Kunde zum vereinbarten Termin nicht ein, wird der Zutritt nicht gewährt (z.B. niemand vor Ort, falsche Adresse, fehlender Schlüssel/Zutrittsberechtigung) oder ist die Durchführung aus vom Kunden zu vertretenden Gründen nicht möglich, gilt dies als kurzfristige Absage. In diesem Fall kann eine Umtriebsentschädigung von CHF 150.– verrechnet werden; zusätzlich werden nachweisbare Aufwände (insbesondere Anfahrt/Reisezeit sowie bereits reservierte Ressourcen) in Rechnung gestellt. Ein Ersatztermin wird nach Verfügbarkeit vereinbart; die Entschädigung und Aufwände bleiben auch bei Nachholung geschuldet. Ereignisse höherer Gewalt (z.B. Streik, behördliche Anordnungen, Ausfälle kritischer Infrastruktur, Unwetter) berechtigen entric zur angemessenen Verschiebung von Terminen ohne Haftungsfolgen; entric informiert den Kunden so rasch wie möglich.
7. Arbeitsbedingungen vor Ort
Der Kunde stellt sicher, dass ein ungehindertes, zweckentsprechendes und kontinuierliches Arbeiten möglich ist (insbesondere Zutritt, freier Zugang zu Anlagen/Verteilungen, nötige Schlüssel/Bewilligungen, arbeitssichere Umgebung). Führt eine vom Kunden zu vertretende Verzögerung oder Unterbrechung dazu, dass der Auftrag (teilweise) nicht ausgeführt werden kann, werden Wartezeiten, Unterbrüche, Zusatzfahrten sowie Mehraufwände zusätzlich nach Aufwand verrechnet. entric ist berechtigt, Arbeiten abzubrechen, wenn Sicherheitsgründe dies erfordern; die bis dahin angefallenen Aufwände sind geschuldet.
8. Mitwirkungspflichten des Kunden
Der Kunde stellt entric alle für die Dienstleistung erforderlichen Unterlagen, Zugänge und Informationen rechtzeitig, vollständig und korrekt zur Verfügung und benennt eine fachkundige Ansprechperson. Der Kunde informiert entric vorab über besondere Gefahren, Schutzmassnahmen, Betriebsabläufe, sensible Systeme und allfällige Einschränkungen (z.B. Zutritts-/Sicherheitsvorschriften). Soweit für die Prüfung erforderlich, sorgt der Kunde für die Umsetzung notwendiger Schalthandlungen bzw. für die Freigabe zur Schalthandlung; Datensicherungen/Backups sowie Schutzmassnahmen für empfindliche Infrastruktur liegen in der Verantwortung des Kunden.
9 Berichte, Prüfprotokolle, Beanstandungen
entric stellt Berichte/Protokolle in angemessener Form schriftlich oder elektronisch zu. Der Kunde hat die Dokumente innert 10 Kalendertagen nach Erhalt zu prüfen und allfällige Beanstandungen schriftlich mitzuteilen; andernfalls gelten sie als genehmigt. Berechtigte Beanstandungen behebt entric innert angemessener Frist durch Nachbesserung. Weitergehende Rechte (insbesondere Minderung/Wandelung) sind – soweit gesetzlich zulässig – ausgeschlossen.
9.1 Nutzungsrechte an Berichten/Unterlagen
Berichte, Prüfprotokolle und sonstige Arbeitsergebnisse von entric sind urheberrechtlich geschützt, soweit dies anwendbar ist. Der Kunde erhält ein nicht ausschliessliches, nicht übertragbares Nutzungsrecht zum internen Gebrauch und zur Erfüllung gesetzlicher/behördlicher Pflichten. Eine Veröffentlichung, Vervielfältigung oder Weitergabe an Dritte (ausser an Behörden, Versicherer oder Berater im erforderlichen Umfang) ist nur mit vorgängiger schriftlicher Zustimmung von entric zulässig. Änderungen/Teilzitate dürfen nicht in einer Weise verwendet werden, die den Sinn verfälscht.
9.2 Wiederholungsprüfungen und Zusatzaufwand
Erfordern Beanstandungen, Änderungen am Prüfobjekt oder unvollständige/fehlerhafte Unterlagen eine (teilweise) Wiederholung der Kontrolle/Inspektion oder zusätzliche Abklärungen, wird dies als Mehrleistung behandelt und nach Aufwand oder gemäss vereinbarten Ansätzen verrechnet, sofern entric die Ursache nicht zu vertreten hat.
9.3 Referenznennung
entric darf den Kunden (Firma/Name und Ort) als Referenz nennen. Konsumenten können der Referenznennung jederzeit schriftlich widersprechen. Vertrauliche Inhalte sowie Prüfergebnisse werden ohne Zustimmung nicht veröffentlicht.
10 Haftung
entric haftet für Schäden nur bei Absicht oder grober Fahrlässigkeit. Eine Haftung für leichte Fahrlässigkeit sowie für indirekte Schäden, Folgeschäden und reine Vermögensschäden (z.B. Produktionsausfall, Betriebsunterbruch, entgangener Gewinn, Datenverlust) ist – soweit gesetzlich zulässig – ausgeschlossen. Die Haftungsbeschränkungen gelten auch für ausservertragliche Ansprüche und – soweit zulässig – für Hilfspersonen nach Art. 101 OR. entric übernimmt insbesondere keine Haftung für Schäden oder Funktionsstörungen, die im Zusammenhang mit Schalthandlungen/Stromabschaltungen auftreten. Empfindliche Infrastrukturen (z.B. Server, medizinische Geräte und dergleichen) sind vor der Kontrolle angemessen zu sichern und – soweit erforderlich – vom Stromnetz zu trennen; dies ist vorgängig durch den Kunden mit den zuständigen Stellen abzustimmen. Zwingende gesetzliche Haftung (z.B. bei Personenschäden im zwingenden Umfang) bleibt vorbehalten.
11 Vertraulichkeit und Datenschutz
entric behandelt vertrauliche Informationen des Kunden vertraulich und verwendet sie ausschliesslich zur Vertragserfüllung, Qualitätssicherung sowie zur Wahrung berechtigter Interessen (z.B. Durchsetzung von Forderungen), sofern zulässig. Von der Vertraulichkeit ausgenommen sind Informationen, die (i) allgemein bekannt sind, (ii) rechtmässig bereits bekannt waren, oder (iii) aufgrund gesetzlicher Pflichten/behördlicher Anordnungen offengelegt werden müssen. Die Bearbeitung von Personendaten erfolgt nach dem Bundesgesetz über den Datenschutz (DSG; SR 235.1) in der jeweils geltenden Fassung sowie – soweit anwendbar – weiteren datenschutzrechtlichen Vorgaben. entric darf Personendaten an beigezogene Dienstleister weitergeben, soweit dies zur Vertragserfüllung erforderlich ist und angemessene Schutzmassnahmen bestehen. Die Kommunikation per E-Mail erfolgt im Wissen, dass dieses Medium nicht immer vollständig geschützt ist; der Kunde kann auf Wunsch eine alternative Zustellart verlangen.
11.1 Elektronische Datenbearbeitung (Auftragsbearbeitung)
Soweit entric Personendaten im Auftrag des Kunden bearbeitet (Auftragsbearbeitung), stellt entric angemessene technische und organisatorische Massnahmen zum Schutz der Daten sicher. entric kann hierfür IT-Dienstleister (z.B. Hosting, Backup, E-Mail/Büro, Termin-Tools) einsetzen; eine Bearbeitung im Ausland erfolgt nur unter Einhaltung der anwendbaren datenschutzrechtlichen Anforderungen.
12 Beschwerden und Einsprüche (akkreditierter Bereich)
Der Kunde kann Beschwerden und Einsprüche gegen Inspektionsergebnisse schriftlich einreichen. Das Verfahren richtet sich nach der internen Verfahrensanweisung «VA Beschwerden und Einsprüche», welche entric auf Anfrage zur Verfügung stellt. entric bestätigt den Eingang und informiert den Kunden über das Ergebnis innerhalb angemessener Frist.
13 Unparteilichkeit und Interessenkonflikte
entric stellt die Unparteilichkeit und Unabhängigkeit ihrer Inspektionsdienstleistungen sicher und trifft geeignete Massnahmen zur Vermeidung von Interessenkonflikten. Inspektoren führen an den von ihnen inspizierten Gegenständen/Anlagen keine Beratung, Installation oder Wartung durch, soweit dies die Unabhängigkeit im akkreditierten Bereich beeinträchtigen würde.
13.1 Sicherheits- und Hausvorschriften
Der Kunde sorgt dafür, dass entric-Personal die am Einsatzort geltenden Sicherheits- und Hausvorschriften einhalten kann, und informiert entric vorab über besondere Anforderungen (z.B. PSA, Zutrittskontrollen). entric ist berechtigt, Leistungen zu verweigern oder abzubrechen, wenn Sicherheitsvorschriften nicht eingehalten werden können; die bis dahin angefallenen Aufwände sind geschuldet.
14 Anwendbares Recht und Gerichtsstand
Es gilt schweizerisches Recht unter Ausschluss des Wiener Kaufrechts (CISG), soweit dieses überhaupt anwendbar wäre. Für Unternehmer (B2B) ist – soweit gesetzlich zulässig – ausschliesslicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Kontext des Vertrages der Sitz von entric AG in Luterbach. Für Konsumenten (B2C) gilt der gesetzliche Gerichtsstand.
15 Schlussbestimmungen
Änderungen und Ergänzungen des Vertrages sowie rechtserhebliche Mitteilungen bedürfen der Textform (z.B. Brief, E-Mail), soweit nicht gesetzlich zwingend eine strengere Form vorgeschrieben ist. Sofern die Parteien elektronische Signaturen verwenden, gelten Dokumente mit elektronischer Signatur als unterzeichnet, soweit dies nach anwendbarem Recht zulässig ist. Eine qualifizierte elektronische Signatur (QES) im Sinne des Bundesgesetzes über die elektronische Signatur (ZertES) ist der eigenhändigen Unterschrift grundsätzlich gleichgestellt. Der Kunde darf Rechte und Pflichten aus dem Vertrag nur mit vorgängiger schriftlicher Zustimmung von entric abtreten oder übertragen. entric darf Forderungen gegenüber dem Kunden abtreten. Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam oder undurchsetzbar sein oder werden, bleibt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen unberührt; die Parteien ersetzen die unwirksame Bestimmung durch eine wirksame Regelung, die dem wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt.
15.1 Änderungen dieser AGB
entric kann diese AGB aus sachlichen Gründen (z.B. Gesetzesänderungen, Anpassung der Prozesse, Erweiterung des Leistungsangebots) ändern. Für bereits laufende Dauerschuldverhältnisse teilt entric Änderungen in geeigneter Form mit. Widerspricht der Kunde nicht innerhalb von 30 Tagen ab Mitteilung schriftlich, gelten die Änderungen als genehmigt. Bei fristgerechtem Widerspruch kann entric das Dauerschuldverhältnis auf das nächstmögliche Datum kündigen; für Einzelaufträge gelten die bei Vertragsabschluss gültigen AGB.
15.2 Aufbewahrung und Herausgabe
entric kann Auftragsunterlagen und Arbeitsergebnisse in elektronischer Form aufbewahren und archivieren. Gesetzliche Aufbewahrungspflichten bleiben vorbehalten. Soweit eine Herausgabe an Behörden oder Akkreditierungsstellen erforderlich ist (z.B. im Rahmen der Aufsicht/Überwachung oder zur Nachweisführung), ist entric dazu berechtigt.
15.3 Beweiswert elektronischer Erklärungen
Erklärungen und Vereinbarungen, die über elektronische Kommunikationsmittel (z.B. E-Mail, Online-Formulare, Termin-Tools) abgegeben werden, können von entric zu Nachweiszwecken protokolliert werden. Soweit gesetzlich zulässig, gelten elektronische Aufzeichnungen, Systemprotokolle und Bestätigungen (z.B. Zeitstempel, Versand-/Zustellbestätigungen, Bestell- und Terminbestätigungen) als geeigneter Nachweis für Inhalt und Zeitpunkt der jeweiligen Erklärung.